Ab Freitag 25.6.21 neue Regelungen (zur Maskenpflicht) in Schulen

Wiesbaden, 22.06.2021: Mit einem Schreiben an die Schulleitungen macht das Hessische Kultusministerium neue Regelungen, die ab dem 25.06.21 gelten, bekannt:


„… Die wesentlichen Regelungen für den Schulbereich sind Folgende:

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt weiterhin. So wie an anderen Orten wird auch in Schulen künftig allerdings für die Beschäftigten die Pflicht bestehen, eine medizinische Maske (OP-Maske, FFP2-Maske oder vergleichbar) zu tragen. Eine Alltagsmaske genügt nur noch bei Schülerinnen, Schülern und Studierenden. Andererseits wird die Pflicht, als Erleichterung gegenüber dem Istzustand, nur noch auf den Durchgangsflächen und im Klassen- oder Fachraum bis zur Einnahme eines Sitzplatzes bestehen. Den weitaus größten Teil des Unterrichtsbetriebs sowie alle im Freien stattfindenden Aktivitäten werden Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler also wieder mit freiem Gesicht absolvieren können. Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen weiterhin für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aufgrund einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Maske tragen können, zur Nahrungsaufnahme sowie in Situationen, in denen es aus schulischen Zwecken erforderlich ist, die Maske abzulegen, also etwa beim Schulsport.

Die Teilnahme am Präsenzunterricht wird weiterhin nur Personen möglich sein, die über den Nachweis eines negativen Testergebnisses – entweder aufgrund eines professionellen Schnelltests oder aufgrund eines Selbsttests in der Schule – verfügen. Das Gleiche gilt in Zukunft auch für andere reguläre schulische Veranstaltungen in Präsenzform. Das betrifft namentlich Schulfahrten – soweit sie wieder zulässig sind (siehe unten) – und schulische Förderangebote in den Ferien, nicht aber punktuelle Ereignisse wie Elternabende oder Schulfeste. Der Test darf in allen Fällen zu Beginn des Schul- oder Veranstaltungstags nicht älter sein als 72 Stunden. Schülerinnen und Schüler, die danach nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, sind verpflichtet, einem von der Schule angebotenen Distanzunterricht zu folgen.

Keinen Test vorweisen müssen weiterhin von einer Covid-19-Erkrankung genesene (der Nachweis ist auf sechs Monate befristet) oder vollständig gegen Covid-19 geimpfte Personen sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Abschlussprüfungen; auch diesen werden jedoch (wie bisher schon) Testungen angeboten. 
…“

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