Elternbeirat

Aktive Eltern und Elternbeiräte sind wichtig, um das Miteinander in einer lebhaften Schulgemeinde zu gestalten. Eine wichtige Vermittlerfunktion zwischen Lehrkräften, Schulleitung und den einzelnen Familien nehmen die Elternbeiräte ein. Sie werden gewählt, um Schule und Elternhaus bei der Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen. Eine zentrale Aufgabe des Elternbeirates ist die Gestaltung von Elternabenden. Diese finden an der Freiherr-vom-Stein-Schule mindestens zweimal jährlich. Geleitet wird der Elternabend vom Klassenelternbeirat, der in Absprache mit dem Klassenteam sowie den Eltern der Lerngruppe eine Tagesordnung mit den wichtigsten Themen erstellt.

Neben den Klassenelternbeiräten engagieren sich an der Freiherr-vom-Stein-Schule auch Schulzweigelternbeiräte, die beispielsweise mit der Steuergruppe zusammenarbeiten und mindestens einmal im Schuljahr mit der Schulleitung ins Gespräch über aktuelle Anliegen kommen.

Die von den Klassenelternschaften gewählten Klassenelternbeiräte bilden den Schulelternbeirat (§ 108 Hessisches Schulgesetz – HSchG), der das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule ausübt (§ 110 HSchG). An Schulen bzw. in Schuljahrgängen, die keine Jahrgangsklassen bilden, treten anstelle der Klassenelternschaft die Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter und in den beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht die Abteilungselternbeiräte. Entscheidungen der Schulkonferenz, mit denen im Zuge der gestärkten Eigenverantwortlichkeit der Schulen das Unterrichtswesen der Schule gestaltet wird, bedürfen der Zustimmung des Schulelternbeirats. Der Schulelternbeirat muss wesentlichen Entscheidungen der Schul- und der Gesamtkonferenz zustimmen, unter anderem der Entscheidung über das Schulprogramm. Er hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei Einrichtung und Beendigung eines Schulversuchs und bei der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 110 Abs. 2 HSchG). Hinzu kommen Anhörrechte, Informationsrechte und Initiativrechte. Kreis- und Stadtelternbeiräte, die ebenso wie der Landeselternbeirat von Delegierten der Schulelternbeiräte gewählt werden, haben u.a. ein Anhörungsrecht bei Schulentwicklungsplänen der Schulträger.

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