Schul-Elternbeirat

Die von den Klassenelternschaften gewählten Klassenelternbeiräte bilden den Schulelternbeirat (§ 108 Hessisches Schulgesetz – HSchG), der das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule ausübt (§ 110 HSchG). An Schulen bzw. in Schuljahrgängen, die keine Jahrgangsklassen bilden, treten anstelle der Klassenelternschaft die Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter und in den beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht die Abteilungselternbeiräte. Entscheidungen der Schulkonferenz, mit denen im Zuge der gestärkten Eigenverantwortlichkeit der Schulen das Unterrichtswesen der Schule gestaltet wird, bedürfen der Zustimmung des Schulelternbeirats. Der Schulelternbeirat muss wesentlichen Entscheidungen der Schul- und der Gesamtkonferenz zustimmen, unter anderem der Entscheidung über das Schulprogramm. Er hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei Einrichtung und Beendigung eines Schulversuchs und bei der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 110 Abs. 2 HSchG). Hinzu kommen Anhörrechte, Informationsrechte und Initiativrechte. Kreis- und Stadtelternbeiräte, die ebenso wie der Landeselternbeirat von Delegierten der Schulelternbeiräte gewählt werden, haben u.a. ein Anhörungsrecht bei Schulentwicklungsplänen der Schulträger.