Hygieneplan der Freiherr-vom-Stein-Schule

Von | 15. Oktober 2020

Im Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Bildung und der staatlichen Fürsorge für Kinder und Jugendliche und deren Familien einerseits und Maßnahmen zum Schutz vor einer Verbreitung des Coronavirus andererseits wurde mit den Schulschließungen im März 2020 dem Infektionsschutz Vorrang gegeben. Vieles wird auch ab dem 17. August noch nicht wieder wie gewohnt sein. Die Aufnahme der Beschulung in vollständigen Lerngruppen erfordert die Betonung der Hygienemaßnahmen.

Wie alle Schulen verfügen wir über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an Schule Beteiligten beizutragen.

Die Mitglieder der Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen gehen bei der Umsetzung von Schutz- und Hygieneplänen mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehinweise ernst nehmen und ebenfalls umsetzen. Alle Beschäftigten des Landes und der Schulträger an den Schulen, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise des zuständigen Gesundheitsamtes bzw. des Robert Koch-Instituts zu beachten.

Wir schildern hier die allgemeinen Hygienemaßnahmen, die Vorgaben des Landes und auch unsere schulspezifischen Festlegungen. So hat unsere Schule z.B. den Vorteil, dass es viele Gebäude gibt und ein Raumwechsel fast immer automatisch auch mit einem Gang über den Schulhof und damit Frischluft verbunden ist. Diesen Vorteil haben sich alle Schulen und natürlich muss das auch bei den Hygienemaßnahmen berücksichtigt werden. Auch haben wir in der Regel (im Vergleich zu anderen Schulen) sehr kleine Lerngruppen, im „Praxisorientierten Bildungsgang“ z.B. nur rund 14 Schüler in einem Raum. Dadurch kann der Abstand gut gehalten werden.

Konkrete Hygienemaßnahmen

Quarantänebestimmungen und Coronatests für Einreisende: Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland nach Hessen einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet für Infektionen mit SARS-CoV-2 aufgehalten haben, müssen zwei Wochen in Quarantäne, wenn Sie nicht einen aktuellen (!) negativen Corona-Test vorlegen können. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler. Welche Gebiete Risikogebiete für Infektionen mit SARS-CoV-2 sind, wird durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt und durch das Robert-Koch Institut veröffentlicht. Sie können auch direkt auf die hinterlegten Begriffe klicken. Die Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Es ist in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Wie kann ich mich testen lassen, wenn ich nach Einreise aus einem Risikogebiet auf direktem Weg in der eigenen Häuslichkeit angekommen bin? Melden Sie sich umgehend bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt, das Sie für den Arztbesuch von der Quarantänepflicht befreien kann.  Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt oder in einem Testzentrum Ihrer Wahl. Zum Nachweis Ihrer Reise halten Sie ggf. Unterkunftsbuchungen bereit. Bis zum Testergebnis fallen Sie unter die geltenden Quarantänebestimmungen. Erst mit negativem Ergebnis sind Sie hiervon befreit. Bitte beachten Sie, dass die Testung nur binnen 72 Stunden nach der Einreise kostenlos ist. Überschreiten Sie diese Zeit, müssen die Testkosten privat getragen werden. Weitere Informationen finden Sie hier: https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/quarantaenebestimmungen-fuer-rueckreisende

Personen mit einer Symptomatik, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeutet, dürfen die Einrichtung nicht betreten. Bei Auftreten solcher Symptome während der Unterrichtszeit sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler zu isolieren. Die Sorgeberechtigten werden informiert und es wird empfohlen, mit dem behandelnden Kinderarzt, dem Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 Kontakt aufzunehmen. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler darf erst wieder in den Präsenzunterricht zurückkehren, wenn die Bescheinigung eines Arztes oder des Gesundheitsamtes vorliegt, die bestätigt, dass die Schülerin oder der Schüler untersucht und ein Verdachtsfall ausgeschlossen wurde.

Darüber hinaus gelten folgende Schutz- und Hygienemaßnahmen:

Verzicht auf Körperkontakt wie Umarmungen und Händeschütteln

Einhalten der Husten- und Niesetikette (d.h. in die Armbeuge husten und niesen, nicht in den Raum oder auf den Boden)

Gründliche Händehygiene, besonders vor dem Verspeisen von Lebensmitteln und Raumwechseln

Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Bus und Bahn, auf dem Schulhof und auf den Gängen ist verpflichtend. Hat ein Kind seine Maske vergessen oder sie wird verloren etc., stehen Einmalmasken in ausreichender Zahl im Sekretariat und der Bücherei zur Verfügung. Die Mund-Nase-Bedeckung ist dann auch im Unterricht und/oder eine AG verpflichtend, wenn sich eine Lerngruppe aus Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Klassen zusammensetzt (also z.B. Kurse und AGs) und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

-Die Mensa kann nur durch den Eingang im Gebäude B betreten werden. Auch hier besteht Maskenpflicht und Abstandsgebot. Dafür gibt es Markierungen auf dem Boden. Der Ausgang ist über den Notausgang direkt auf den Schulhof.  Die Mensa steht in der 1. Pause nur den Klassen 5-7 und in der 2. Pause den Klassen 8-10 zur Verfügung. Damit eine zügiger Verkauf möglich ist, wird das Angebot auf eine Grundversorgung reduziert und die Preise so angepasst, dass die Kinder feste Beträge schnell bezahlen können und langes Wechseln vermieden werden kann. Die Mensa öffnet erst wieder ab dem 31.8.20. Bitte geben Sie ihrem Kind bis dahin Pausenbrot und Getränke mit.

Mittagessen gibt es ab 31.8.20 von 12.30 – 14.15 Uhr. Die Mensa darf nur dann betreten werden, wenn ein Mittagessen vorbestellt wurde. Bitte beachten Sie die weiteren Neuerungen zum Onlinereservieren von Mittagessen auf der Homepage. Jeder Schüler/in sitzt einzeln und hat den Mindestabstand einzuhalten. Nach dem Essen verläßt er die Mensa.

Hausaufgabenhilfe und Betreuung findet nur in der Spieliothek statt. Eingang über Gebäude B/am PC-Raum3. Ausgang über Notausgang auf den Schulhof.

-Für alle Räume gilt, dass die regelmäßig gereinigt werden.

-Es ist auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Es sollten möglichst immer auch Fenster offen bleiben. Mindestens alle 45 Minuten ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen, wenn möglich auch öfter während des Unterrichts. Damit das beachtet wird, gibt es regelmäßige Durchsagen, die auch in Doppelstunden an das Lüften erinnern.

Hygiene im Sanitärbereich 
Es sind ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt, der es Schülerinnen und Schülern sowie dem Personal ermöglicht, eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten durchzuführen.

– Mindestabstand: In allen Räumen ist darauf zu achten, dass ausreichende Abstände eingehalten werden können. Soweit es für den Unterrichtsbetrieb im regulären Klassen- und Kursverband erforderlich und nach den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben des Landes Hessen zulässig ist, kann von der Einhaltung des Mindestabstands insbesondere zwischen Schülerinnen und Schülern des Klassenverbands, den unterrichtenden Lehrkräften, dem dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal sowie dem weiteren Schulpersonal Jahrgangsstufen abgewichen werden. Wo immer dennoch möglich, sollte insbesondere bei Besprechungen, Konferenzen sowie schulbezogenen Veranstaltungen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.

Zusätzlich wird die Verwendung der Corona-Warn-App empfohlen. Dem entsprechend ist es den Schülerinnen und Schülern z.Z. erlaubt, dass Smartphones stumm, aber angeschaltet werden dürfen, wenn die Corona-Warn-App aktiviert ist.

-Zentral in der Bekämpfung jeder Pandemie ist das Unterbrechen der Infektionsketten. Um im Falle einer Infektion bzw. eines Verdachtsfalls ein konsequentes Kontaktmanagement durch das Gesundheitsamt zu ermöglichen, ist auf eine hinreichende Dokumentation in Bezug auf die in der Schule jeweils anwesenden Personen zu achten – auch bei Beitreuungsangeboten und Nachmittags-AGs.

Sportunterricht, Musikunterricht und Unterricht im Darstellenden Spiel können nach den zusätzlichen Grundsätzen und Hygieneplänen stattfinden. Für den Fachbereich Sport und Musik gibt es einen solchen schulinternen Hygieneplan. Dies gilt auch für fachübergreifende Aspekte aus diesen Fächern und außerunterrichtliche Angebote. Da auf der Bühne der bei Theaterangeboten notwendige Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, entfallen diese Nachmittagsangebote. Außerdem ist Singen verboten und die AG „Ringen“. Musik mit Blasinstrumenten ist untersagt.

Die Nahrungsmittelzubereitung und Lebensmittelverarbeitung im Unterricht ist nicht zulässig (Ausnahmen gelten im Bereich der einschlägigen Fächer an Beruflichen Schulen, also an der HBS). Dem entsprechend findet die Koch-AG und WP-Unterricht in dieser Form nicht statt. Die Mensa AG kann stattfinden, da dort z.Z. keine Lebensmittel verarbeitet werden.

 

Besondere Hinweise

1.Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs 
Auch Schülerinnen und Schüler, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, unterliegen der Schulpflicht. 
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer individuellen ärztlichen Bewertung im Falle einer Erkrankung dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, können grundsätzlich vor Ort im Präsenzunterricht in bestehenden Lerngruppen beschult werden, wenn besondere Hygienemaßnahmen (insbesondere die Abstandsregelung) für diese vorhanden sind bzw. organisiert werden können. 
Gleichzeitig besteht die Möglichkeit einer Befreiung dieser Schülerinnen und Schüler von der Unterrichtsteilnahmepflicht in Präsenzform. Ein ärztliches Attest ist vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten alternativ ein Angebot im Distanzunterricht, das dem Präsenzunterricht möglichst gleichgestellt ist; ein Anspruch auf bestimmte Formen des Unterrichts besteht nicht. Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) geht davon aus, dass Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, die gut kompensiert bzw. gut behandelt sind, auch kein höheres Risiko für eine schwerere COVID-19-Erkrankung zu fürchten haben, als es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht.Insofern muss im Einzelfall durch die Sorgeberechtigten ggf. in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit sozi- ale Isolation der Schülerin oder des Schülers zwingend erforderlich macht.

2 Für schwangere Schülerinnen gilt das zuvor für schwangere Lehrerinnen Genannte entsprechend. Die schwangeren Schülerinnen erhalten ein Angebot im Distanzunterricht, das dem Präsenzunterricht möglichst gleichsteht; ein Anspruch auf bestimmte Formen des Unterrichts besteht nicht.

3.Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzbetrieb nicht teilnehmen, haben ihrer Pflicht zur Teilnahme an schulischen Lehrangeboten im Rahmen häuslicher Lernsituationen nachzukommen. Zu diesem Zweck kann eine Zuschaltung einzelner Schülerinnen und Schüler per Videokonferenzsystem erfolgen. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass die Teilnahme in Präsenz durch eine Teilnahme an einer Videokonferenz nicht eins zu eins ersetzt werden kann, und auch eine Zuschaltung für die Dauer eines gesamten Unterrichtstages ist nicht angebracht. Vielmehr kann aus pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten eine punktuelle Zuschaltung per Videokonferenz sinnvoll sein. Die Zuschaltung ist nur dann möglich, wenn ihr die Eltern sowie zusätzlich die Schülerinnen und Schüler selbst, wenn sie mindestens 14 Jahre alt sind, zugestimmt haben. Die Kamera ist im Unterrichtsraum ausschließlich auf die Lehrkraft auszurichten. Es darf keine Aufzeichnung erfolgen.

4.Maßnahmen der Ersten Hilfe sind zulässig, ebenso der Schulsanitätsdienst. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind einzuhalten.

5.Die Beratung und Beschlussfassung innerhalb der schulischen Gremien kann nicht in der gewohnten Präsenzform stattfinden, soweit dabei die jeweils geltenden Hygieneregelungen (vor allen Dingen Abstand) nicht eingehalten werden können. Die Mindestfrequenz ordentlicher Elternversammlungen und Schülerversammlungen wurde für die Dauer der Corona-Virus-Pandemie ausgesetzt. Wahlen zu den Organen der Elternvertretung sind auch als Briefwahl zulässig. Konferenzen, Sitzungen der Organe der Eltern- und Schülervertretung können unter Wahrung der Anforderungen des Datenschutzes auch in elektronischer Form stattfinden. Die Teilnahme an einer elektronischen Konferenz oder elektronischen Sitzung eines Elternvertretungsorgans steht dann der Anwesenheit gleich. Konferenzen oder Sitzungen, die als Videokonferenz stattfinden, dürfen nicht aufgezeichnet werden. Entscheidungen können im Rahmen elektronischer Sitzungen auch im Umlaufverfahren getroffen werden. Geheime Abstimmungen können nicht stattfinden. Dazu gehören auch Wahlen. Wird in der Schulkonferenz oder in den Organen der Elternvertretung in elektronischen Sitzungen ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so muss der Tagesordnungspunkt bis zur nächsten Sitzung in Präsenzform vertagt werden.

6.Betriebspraktika sollen grundsätzlich nach den Herbstferien wieder durchgeführt werden. Sofern Betriebspraktika aufgrund der Umstände der Corona-Virus-Pandemie auch im Schuljahr 2020/2021 nicht erbracht werden können, enthält das Zeugnis unter Bemerkungen den Hinweis, dass eine Teilnahme am Betriebspraktika aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war. Bei einem nicht in vollem Umfang erbrachten Betriebspraktikum lautet der Hinweis, dass eine vollständige Teilnahme am Betriebspraktikum aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war.

7. Nach § 5 Abs. 6 der Aufsichtsverordnung haben die Aufsichtspersonen darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler den Mindestabstand zwischen Personen in Schulgebäuden und auf Schulgeländen einhalten. In Situationen, in de- nen ein vorgesehener Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind die Schüle- rinnen und Schülern zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anzuhalten, z.B. auf den Toiletten. Aus diesem Grund werden die Aufsichten in der Mensa, auf den Schulhof und an den Toiletten aktuell verstärkt.

Der größte Teil der abweichenden Bestimmungen ist bis zum 31. März 2021 befristet. Im Übrigen kann bei allen aufgeführten Abweichungen nicht ausgeschlossen werden, dass sie im weiteren Zeitverlauf geändert, verkürzt oder verlängert werden, um sie der Entwicklung des Infektionsgeschehens anzupassen.

Hier finden Sie auch alle rechtlichen Grundlagen und Informationen des Kultusministeriums. https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/aktuelle-informationen-zu-corona Häufig gestellt Fragen und die passenden Antworten finden Sie hier: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/coronavirus-schulen/haeufig-gestellte-fragen