Verfahren bei positivem Corona-Test

Seit dem 23. November 2022 entfällt in Hessen die Absonderungspflicht für Corona-Infizierte. An die Stelle der Absonderungspflicht tritt für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus Getestete die dringende Empfehlung, sich freiwillig abzusondern. Soweit sich positiv Getestete nicht zuhause absondern, sind sie grundsätzlich verpflichtet, Mund und Nase durch eine medizinische oder eine FFP2-Maske zu bedecken.

 

Einige Besonderheiten für Infizierte sind einstweilen erforderlich: Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und weiterem schulischen Personal wird dringend empfohlen, sich im Falle eines positiven Antigen-Selbsttests oder PCR-Tests für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests zu Hause abzusondern. Der Verzicht auf die Absonderungspflicht ist mit Regelungen zum Tragen von Masken verbunden und gilt im Grundsatz für alle gesellschaftlichen Bereiche. Hier findet man die neue Rechtslage als Wegweiser:

https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/corona/dokumente-zur-unterrichtsorganisation

Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Schülerinnen und Schüler(n), bei denen aufgrund eines positiven Antigen-Selbsttests oder eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen ist, 

  • müssen sich nicht mehr absondern;
  • es wird jedoch dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests zu Hause abzusondern. Diese Empfehlung gilt auch nach Ablauf der fünf Tage weiter, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, maximal jedoch für zehn Tage. Schülerinnen und Schüler sind in diesem Zeitraum von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit und nehmen am Distanzunterricht teil, solange keine Krankmeldung vorliegt;
  • sind in allen Jahrgangsstufen, wenn sie trotzdem am schulischen Präsenzbetrieb teilnehmen, für die Dauer von fünf Tagen nach der Positivtestung dazu verpflichtet, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske in der Schule zu tragen;
  • ist die Teilnahme an musik- und sportpraktischen Übungen mit Maske freigestellt, dies gilt auch für entsprechende praktische Übungen im Fach Darstellendes Spiel;
  • dürfen die Maske bei der Nahrungsaufnahme abnehmen, wobei auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten ist.

Positiv getesteten Schülerinnen und Schülern wird dringend empfohlen, von einer Teil- nahme an mehrtägigen Schulfahrten abzusehen. Falls sie sich dennoch für eine Teil- nahme entscheiden, ist dies nur gestattet, wenn dies im Einklang mit den jeweils gelten- den infektionsschutzrechtlichen Regelungen möglich ist, insbesondere also unter Be- achtung der Regelungen zum Tragen von Masken; andernfalls besuchen sie während der Dauer der Schulfahrt den Unterricht anderer Klassen oder Kurse. Bei Übernachtung in Mehrbettzimmern kann, wenn sich nicht ausschließlich infizierte Personen darin be- finden, nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske er- füllt werden kann; dementsprechend ist in diesem Falle eine Teilnahme des bzw. der Infizierten nicht möglich. (Weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S. 9 f.)

Für nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal gilt die dringende Empfehlung, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrunde liegenden Tests freiwillig zuhause abzusondern. Auch nach Ablauf der fünf Tage sollten diese Empfehlungen beachtet werden, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, maximal jedoch für zehn Tage. Wie bisher haben Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal ihre Schulleitung über eine Infektion mit dem Coronavirus unaufgefordert zu informieren. Erfolgt keine Absonderung, gilt die oben genannte Maskenpflicht.

Die Befreiung vom Präsenzunterricht für die Dauer der freiwilligen Absonderung setzt voraus, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen, Schüler oder Studierenden bzw. die betroffenen Lehrkräfte die Schule unverzüglich von der Feststellung der Infektion informieren. Es genügt dabei die Erklärung, dass die betreffende Person positiv ge- testet wurde. Im Falle von Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit von Lehrkräften und weiterem schulischen Personal gelten die allgemeinen Regelungen zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Wenn ein negativer PCR-Test vorgelegt wird, gelten die oben genannten Empfehlungen und Vorgaben nicht mehr.

Die Teststrategie an Schulen bleibt unverändert. Das Land stellt den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften und in den Schulen Tätigen weiterhin Antigen-Selbsttests für die häusliche Testung zur Verfügung, sofern sie – oder im Fall minderjähriger Schülerinnen und Schüler deren Eltern – es wünschen; die Verwendung dieser Tests ist freiwillig. Die Teilnahme am schulischen Präsenzbetrieb ist seit dem 1. Mai 2022 nicht mehr davon abhängig, dass ein negativer Testnachweis vorliegt. Damit stehen die Schulen und Lehrkräfte nicht in der Verantwortung, Schülerinnen und Schüler zu testen oder regelhaft Testnachweise zu verlangen. 

Hier finden Sie den Elternbrief des Landes Hessen: 2022-11-22_ALI-Schulschreiben_Änderung der Bestimmungen zur Absonderungspflicht

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