Schulpflichtverlängerung nach dem Jahrgang 8 (Praxisorientierter Bildungsgang)

Wenn Ihr Kind mit Ende des Schuljahres eine neunjährige Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, muss er die Schule verlassen, wenn Sie keinen Antrag auf Verlängerung der Vollzeitschulpflicht stellen. Das bedeutet: Wenn Ihr Kind in der Klasse P8 ist, aber schon einmal eine Klasse wiederholt hat, endet die Schulpflicht. Ihr Kind muss dann eine Ausbildung beginnen oder an eine Berufliche Schule wechseln.  

Bitte bedenken Sie, dass ein Antrag auf Schulzeitverlängerung nur dann sinnvoll ist, wenn

1. durch die Verlängerung der Vollzeitschulpflicht aufgrund der bisher gezeigten schulischen Leistungen und der individuellen Lern- und Persönlichkeitsentwicklung begründete Aussicht besteht, dass ein Abschluss erreicht werden kann. Wenn Ihr Kind also z.B. nach der Klasse 8 nicht versetzt würde, kann der Wechsel in die Berufliche Schule sinnvoller sein, weil Ihr Kind sonst zwei Schuljahre später zu Alt wäre für die Berufsschule. 

2. Ihr Kind bisher nicht von Ordnungsmaßnahmen betroffen war und nicht durch Verstöße gegen die Schulordnung wie Disziplinproblemen, Störungen des Unterrichts, Aggressionen gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern sowie Personal, Sachbeschädigung, verstärkt unregelmäßiger Schulbesuch und / oder gehäuft auftretendem unentschuldigtem Fehlen aufgefallen ist.

Soll Ihr Kind auch im nächsten Schuljahr an unserer Schule verbleiben, so bitten wir Sie, den Antrag auszufüllen und mit Ihrer Unterschrift zu versehen und bei der Klassenleitung abzugeben. Sie erhalten von uns eine schriftliche Nachricht zu Ihrem Antrag. Die Klassenkonferenz der Lehrkräfte muss dem Antrag zustimmen. Wir beraten Sie. Wenn der Antrag nicht angenommen wird, muss Ihr Kind sich bei BÜA anmelden oder einen Ausbildungsvertrag vorlegen. Die Anmeldung kann auch freiwillig schon jetzt durchgeführt werden, spätestens vor den Sommerferien.

Antrag:

Antrag Schulpflichtverlängerung 2026

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